Kriterien der Brancheninitiative

Erklärtes Ziel der Unternehmen ist es, zur Verminderung von Emissionen im Offsetdruck in der Bundesrepublik Deutschland einen entscheidenden Beitrag zu leisten. Anlässlich einer Zusammenkunft am 15.03.1995 bei der Berufsgenossenschaft ETEM (ehemals Druck und Papierverarbeitung) wurde vereinbart:
Es werden zur technischen Freigabe eines Reinigungsmittels für eine bestimmte Druckmaschinenkonfiguration nur noch solche Reinigungsmittel vorgelegt, die den nachfolgenden Kriterien entsprechen.

Grundsatz: Die beteiligten Unternehmen werden vor der technischen Prüfung der Produkte (bei einem anerkannten Prüfinstitut, z. B. FOGRA) diese der Berufsgenossenschaft ETEM vorstellen.

Nach dem derzeitigen Stand der sicherheitstechnischen Erkenntnisse gelten folgende Kriterien. Empfehlung für Freigabeprüfungen von Reinigungsmitteln für neue Druckmaschinen (nach dem 10.05.1995) im Offsetdruck:

Flammpunkt größer 60 °C
Benzol kleiner 0,1%
Toluol und Xylol kleiner 1%
Aromaten (≥ C9) kleiner 1%
  • Substanzen, die nicht enthalten sein dürfen:
  • halogenierte Kohlenwasserstoffe
  • Terpene
  • n-Hexan
  • sekundäre Amine und Amide
  • Nonylphenole
  • N-Methylpyrrolidon (NMP)
  • 2-Butoxyethanol

Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstand mit nicht akzeptierbaren Risiken für die Gesundheit verbunden sind (eine Expertengruppe der Berufsgenossenschaft ETEM beschäftigt sich mit der Problematik).

Erklärung der Ausschlussliste

Kriterien bzw. Gefahrstoff Gesundheitliche Begründung Technische Begründung
Flammpunkt größer
60 °C
Geringe Verdunstung, dadurch geringere Belastung der Luft

Keine besonderen Explosions-schutzmaßnahmen nötig,

Produkte lösen die Farben besser, geringerer Verbrauch.
Benzol: Gehalt kleiner 0,1%

Krebserzeugend

Benzol kann Dichtungen und Walzen- bzw. Drucktuchmaterial angreifen.

Als ebenso gute Farblöser sind Waschmittel auf Pflanzenölbasis
geeignet.

Toluol und Xylol: Gehalt kleiner 1% AGW*: 50 bzw. 100 ppm
Aromaten: Gehalt (≥C9)
kleiner 1%
Gefahrstoffe; niedrige AGW

Substanzen, die nicht enthalten sein dürfen:

halogenierte Kohlenwasserstoffe Neurotoxisch; Ozonschicht- zerstörend Greifen Drucktücher an; schrumpfen oder quellen auf.
Terpene Sensibilisierend; können die Haut reizen Greifen Materialien in der Druckmaschine an.
n-Hexan Neurotoxisch; AGW* 50 ppm Niedriger Flammpunkt (-22°C). Andere Waschmittel auf Kohlenwasserstoffbasis sind verwendbar.
sekundäre Amine und Amide Bildung von krebserzeugenden Nitrosaminen unter bestimmten Bedingungen möglich. Messingkorrosion. Andere Korrosionsschutzmittel sind vorhanden.
Nonylphenol und -derivate Reprotoxisch Ersatzstoff: z. B. Sorbitanlaurat als Emulgator

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)

Reprotoxisch, gut über die Haut resorbierbar, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut; AGW*(Dampf) 20 ppm
2-Butoxyethanol AGW* 10 ppm seit Januar 2012; aufgrund toxikologischer Daten und GHS-Einstufungskriterien: "Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen"; hoher Dampfdruck
Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstand mit nicht akzeptierbaren Risiken für die Gesundheit verbunden sind.

*AGW: Arbeitsplatzgrenzwert nach der TRGS 900 (Technische Regel für Gefahrstoffe „Arbeitsplatzgrenzwerte“)

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