Kriterien für Wasch- und Reinigungsmittel gemäß der "Guten Praxis im Etiketten- und Schmalbahndruck"

Die nachfolgenden Anforderungen müssen Wasch- und Reinigungsmittel erfüllen, um in die Datenbank aufgenommen zu werden:

1. Folgende Gemisch-Eigenschaften dürfen im Produktsicherheitsdatenblatt nicht vorhanden sein:

  • keimzellmutagene (Kat. 1A, 1B, 2), karcinogene (Kat. 1A, 1B, 2) und reproduktionstoxische (Kat. 1A, 1B) Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen:
    H370, H341, H350, H350i, H351, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df
  • spezifische Zielorgantoxizität (Kat. 1), akute Toxizität (Kat. 1, 2, 3) und sonstige gesundheitsgefährliche Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen:
    H370, H372, H300, H310, H330, H301, H311, H331, EUH 029, EUH 031, EUH 032
  • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kat. 1A), Sensibilisierung der Atemwege und der Haut (Kat. 1, 1A, 1B) und sonstige gesundheitsgefährliche Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen:
    H314 (Kat. 1A), H334, H317, EUH 070
  • gewässergefährdende Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen:
    H400, H410, H411, H420 oder WGK 3
  • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen:
    H224, H225, H226Anmerkung
  • Produkte, bei deren Verwendung weitere Gefahren durch die Anwendungsbedingungen entstehen können, wie z. B. die Anwendung von nicht kennzeichnungspflichten Dispersionslacken, aus denen Ammoniak beim Trocknen freigesetzt wird oder der Einsatz von wasserbasierten Leimen, in denen Konservierungsstoffe enthalten sein können, die Formaldehyd abspalten.

2. Stoffe, die mit folgenden Eigenschaften eingestuft  sind, sollen nicht in den Wasch- und Reinigungsmitteln vorhanden sein:

  • Inhaltsstoffe mit keimzellmutagenen (Kat. 1A, 1B, 2), karzinogenen (Kat. 1A, 1B, 2) und reproduktionstoxischen (Kat. 1A, 1B) Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen:
    H340, H341, H350, H350i, H351, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df
  • Inhaltsstoffe mit spezifischer Zielorgantoxizität (Kat. 1), akuter Toxizität (Kat.1, 2, 3) und sonstigen gesundheitsgefährlichen Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen:
    H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 und H372,
    sowie mit Kombinationen
    H300+H310, H300+H330, H300+H310+H330, H301+H311, H301+H331, H301+H311+H331, H310+H330 und H311+H331,
    und EUH 032, EUH 029, EUH 031
  • Inhaltsstoffe mit hohen Gesundheitsgefahren mit den Gefahrenhinweisen:
    H334 und EUH 070
  • Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstand mit nicht akzeptablen Risiken für die Gesundheit verbunden sind.

3. Sichere Unterschreitung der entsprechenden Arbeitsplatzgrenzwerte bei Anwendung des Produkts.

Produkte, die den nachstehenden Kriterien genügen, erfüllen im Allgemeinen diese Anforderung:1)

Kriterien bzw. Gefahrstoff Gesundheitliche Begründung Technische Begründung
Flammpunkt größer 60 °C

geringe Verdunstung, dadurch geringere Belastung der Luft

GHS-Kennzeichnungsgrenze;
keine besonderen Explosionsschutzmaßnahmen nötig;
geringerer Verbrauch;

Benzol:
Gehalt kleiner 0,1%

krebserzeugend

Aromaten können Dichtungen und Walzen- bzw. Drucktuchmaterialien angreifen.

Toluol und Xylol: Gehalt kleiner 1% AGW2) 50 bzw. 100 ppm

Aromaten:

Gehalt (≥C9)
kleiner 1%

Gefahrstoffe;
niedrige AGW2)-Werte

Substanzen, die nicht enthalten sein dürfen:
halogenierte Kohlenwasserstoffe neurotoxisch; ozonschichtzerstörend greifen Drucktücher an
(schrumpfen / quellen)
Terpene sensibilisierend; können die Haut reizen greifen verschiedene Materialien in der Druckmaschine an.
n-Hexan neurotoxisch; AGW2) 50 ppm niedriger Flammpunkt (-22 °C); andere Waschmittel auf Kohlenwasserstoffbasis sind verwendbar.
sekundäre Amine und Amide Bildung von krebserzeugenden Nitrosaminen unter bestimmten Bedingungen möglich. Messingkorrosion; andere Korrosionsschutzmittel sind vorhanden.
Nonylphenol und
-derivate
reproduktionstoxisch Ersatzstoffe vorhanden:
z. B. Sorbitanlaurat als Emulgator

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)

reproduktionstoxisch, gut über die Haut resorbierbar,
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut; AGW2) (Dampf) 20 ppm
2-Butoxyethanol AGW2) 10 ppm seit Januar 2012; aufgrund toxikologischer Daten und GHS-Einstufungskriterien: „Giftig bei Einatmen“ (ab 01.12.2023); hoher Dampfdruck
Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstand mit nicht akzeptablen Risiken für die Gesundheit verbunden sind.

1) Insbesondere bei Produkten, in denen VOCs mit einem AGW < 25 ppm mit mehr als 25 Gew.-% enthalten sind, muss herstellerseits nachgewiesen werden (z. B. durch
Messberichte), dass der AGW2) unter den im Etikettendruck üblichen Bedingungen sicher eingehalten werden kann.

2) AGW: Arbeitsplatzgrenzwert nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900

Anmerkung Reinigungsmittel für den Siebdruck mit einem Flammpunkt > 40 °C können ggf. auf diese Produktliste aufgenommen werden. Ein Gütesiegel kann jedoch nicht erteilt werden.

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