Brancheninitiative zur Verminderung von Lösemittelemissionen im Offsetdruck

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber immer nach Mitteln und Wegen suchen, die gesundheitliche Belastung der Beschäftigten weitgehend zu minimieren. Die Substitution der betrachteten Gefahrstoffe ist dabei generell den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen vorzuziehen.

In einigen Fällen ist es möglich, ein Produkt oder ein Verfahren mit geringerem gesundheitlichen Risiko einzusetzen. Oftmals ist es jedoch sehr schwierig festzustellen, ob ein mögliches Ersatzprodukt tatsächlich eine geringere gesundheitliche Belastung für die Beschäftigten am Arbeitsplatz zur Folge hat. Darüber hinaus muss selbstverständlich auch die technische Funktionalität des Ersatzproduktes gewährleistet sein. Für die Entscheider in den Betrieben bieten branchenspezifische Regelungen wie die Brancheninitiative zur Verminderung von Lösemittelemissionen im Offsetdruck eine gute Hilfestellung.


Hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung haben sich in der Vergangenheit fünf Lösemittelgruppen etabliert:

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Die Kreise verdeutlichen die Menge an reinem Reinigungsmitteldampf, die ein Mitarbeiter während einer Schicht einatmet. Messungen ergaben, dass auch bei sorgfältiger Arbeitsweise die zulässigen Luftgrenzwerte bei der Verwendung von Spezialbenzin teilweise überschritten wurden. Dauerndes Einatmen größerer Mengen dieser belasteten Luft kann zu Vergiftungserscheinungen (Benommenheit, Ohnmacht) führen. Die Folgen können sich unterschiedlich äußern, zum Beispiel in Form von Gedächtnisschwund oder Depressionen. Die Menge des entstehenden Dampfes hängt auch mit dem Flammpunkt zusammen: je höher der Flammpunkt, desto geringer die Verdunstung.

Brancheninitiative zur Verminderung von Lösemittelemissionen im Offsetdruck

Unter Lösemittel versteht man aus chemischer Sicht jeden Stoff, der einen anderen auflösen kann. Hierzu gehören demnach Kohlenwasserstoffe wie Spezial- und Testbenzine, aber auch Wasser oder Reinigungsöle auf der Basis von Pflanzenölen. Theoretisch gibt es viele verschiedene Lösemittel, die als Wasch- und Reinigungsmittel im Offsetdruck in Frage kommen.

Beim Arbeiten mit Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Basis von Testbenzinen, Pflanzenölen oder sehr langsam verdunstenden Kohlenwasserstoffen (Hochsieder) mit Flammpunkten oberhalb 60 °C ist die Gesundheitsgefahr durch Lösemitteldämpfe in der Atemluft praktisch vernachlässigbar. Aus diesem Grund entfällt bei diesen Produkten auch die Messverpflichtung zur Beurteilung der Luftkonzentration am Arbeitsplatz. Anders sieht es bei den anderen beiden Produktgruppen aus, den Spezial- und Testbenzinen mit Flammpunkten unterhalb 60 °C. Diese verdunsten bei der Verarbeitung zum Teil in erheblichen Mengen und werden so zum Bestandteil der Atemluft. Die eingeatmeten Konzentrationen hängen von der Art des Reinigungsmittels, von den Arbeitsräumen, von der Reinigungsmethode usw. ab. Die dabei möglicherweise auftretenden Mengen an Lösemitteldämpfen beruhen auf Messungen der BG ETEM.

Aus den beiden zuvor beschriebenen Betrachtungen ist leicht ersichtlich, dass Testbenzine mit einem Flammpunkt von mehr als 60 °C deutlich weniger gesundheits- und umweltbelastend sind als Spezialbenzine (Flammpunkt unter 23 °C) und Testbenzine mit einem Flammpunkt zwischen 23 ° und 60 °C.

Aufgrund der möglichen Gesundheitsgefahren, die mit der Verwendung von Wasch- und Reinigungsmitteln mit Flammpunkten unterhalb von 60 °C einhergehen, wurde 1995 in einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Druckmaschinen-, Walzen-, Farb- und Reinigungsmittelherstellern, dem bvdm (damals Bundesverband Druck), ver.di (damals IG Medien), der FOGRA Forschungsgesellschaft Druck und der BG ETEM Kriterien festgelegt, welche Wasch- und Reinigungsmittel für neue Druckmaschinen (Stichtag 10. Mai 1995) und welche nur noch für vorhandene Druckmaschinen benutzt werden dürfen.

Damit war die sogenannte Brancheninitiative zur Verminderung von Lösemittelemissionen beschlossen. An der Vereinbarung beteiligten sich ca. 60 Industrieunternehmen und die genannten Verbände für ihre Mitglieder.

Entwicklung der Brancheninitiative

Durch die Brancheninitiative wurde der Marktanteil leichtflüchtiger Lösemittel in der Druckindustrie allein in Deutschland inzwischen um weit mehr als die Hälfte reduziert. Im Jahr 1995, zu Beginn der Übereinkunft, wurden noch etwa 61 % Lösemittel mit Flammpunkten unterhalb von 60 °C verwendet, entsprechend 39 % mit Flammpunkten oberhalb von 60 °C. Die Absatzzahlen von 2021 geben ein gänzlich verändertes Bild wieder. Ungefähr 81 % der
verwendeten Reinigungsmittel besitzen einen Flammpunkt oberhalb von 60 °C, nur noch etwa 19 % unterhalb von 60 °C. Entscheidend nahm der Anteil der Waschmittel mit Flammpunkten zwischen 60 ° und 100 °C zu. Der Anteil an Hochsiedern mit Flammpunkten oberhalb von 100 °C stieg auf 19 %. Die schon 1990 neu vorgestellten Reinigungsöle zum Einsatz in reiner Form stagnieren bei etwa 1 %.

Aufgrund der Einführung neuartiger Reinigungstechniken für diese Lösemittel und des damit verbundenen erhöhten Schulungsaufwandes für die Anwender konnten sie sich bisher nicht durchsetzen und werden heute in der Regel nur als Beimischungen zu Hochsiedern bzw. Testbenzinen mit Flammpunkten zwischen 60 ° und 100 °C verwendet. Neu hinzugekommen ist die Gruppe der wasserbasierten Reiniger mit einem Anteil von etwa 1 %.

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Das Gütesiegel "Emissionsarmes Produkt"

Die Wasch- und Reinigungsmittel der Brancheninitiative zur Verminderung der Lösemittelemissionen im Offsetdruck lassen sich anhand des Gütesiegels »Emissionsarmes Produkt« (»Low Emission«) erkennen. Die mit dem Gütesiegel ausgezeichneten Produkte erzielen nicht nur die gewünschte Reinigungswirkung, sie erfüllen auch die Anforderungen an den Gesundheits- und Umweltschutz.

Logo Gütesiegel

Das Gütesiegel »Emissionsarmes Produkt« steht für

  • ein Produkt mit geringer Lösemittelemission, das Druckereien in ihrem Druckprozess einsetzen können,
  • ein Produkt, das hinsichtlich seiner Inhaltsstoffe von der Berufsgenossenschaft freigegeben ist,
  • die Einhaltung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung bezüglich des Minimierungsgebots der Atemluftbelastung,
  • eine Substitutionsprüfung ist nicht mehr notwendig.

Unsicherheit beim Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln gehört damit der Vergangenheit an.

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