Kriterien der Brancheninitiative

Die Brancheninitiative zur Verminderung der Lösemittelemissionen im Offsetdruck wurde ins Leben gerufen, um Gefahrstoffemissionen in Betrieben zu mindern.

Die Vereinbarung hat das Ziel, die bei der Reinigung von Druckplatten, Zylindern und Gummitüchern anfallenden Lösemittelemissionen (VOC-Emissionen) deutlich zu reduzieren. Dadurch sinken die Belastung der Atemluft sowie das Brand- und Explosionsrisiko.

Geeignete Kriterien für die Inhaltsstoffe der Wasch- und Reinigungsmittel wurden von allen Parteien gemeinsam erarbeitet. Das führte zu einer hohen Akzeptanz bei Herstellern und Anwendern, die Vorgaben auch einzuhalten. Im Ergebnis wurden schnell verdunstende und gesundheitsschädliche Reinigungsmittel im Offsetdruck weitgehend verdrängt.

Anlässlich einer Zusammenkunft am 15.03.1995 bei der Berufsgenossenschaft ETEM (ehemals Druck und Papierverarbeitung) wurde vereinbart:
Es werden zur technischen Freigabe eines Reinigungsmittels für eine bestimmte Druckmaschinenkonfiguration nur noch solche Reinigungsmittel vorgelegt, die den nachfolgenden Kriterien entsprechen.

Grundsatz: Die beteiligten Unternehmen werden vor der technischen Prüfung der Produkte (bei einem anerkannten Prüfinstitut, z. B. FOGRA) diese der Berufsgenossenschaft ETEM vorstellen.

Nach dem derzeitigen Stand der sicherheitstechnischen Erkenntnisse gelten folgende Kriterien. Empfehlung für Freigabeprüfungen von Reinigungsmitteln für neue Druckmaschinen (nach dem 10.05.1995) im Offsetdruck:

Ausschluss von Produkten mit nachfolgend aufgeführten Eigenschaften:

  • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kat. 1A), Sensibilisierung der Atemwege und der Haut (Kat. 1, 1A, 1B) und sonstige gesundheitsgefährdende Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen H314 (Kat. 1A), H317, H334, EUH070
  • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225, H226
  • sonstige gesundheitsgefährdende Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen EUH029, EUH031, EUH032
  • Bei bestimmungsgemäßer Verwendung muss mit einer Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes gerechnet werden

Ausschluss von Inhaltsstoffen*:

  • halogenierte Kohlenwasserstoffe
  • Terpene
  • n-Hexan
  • sekundäre Amine und Amide
  • Nonylphenole
  • N-Methylpyrrolidon (NMP)
  • 2-Butoxyethanol

1Anmerkung: Technisch bedingte Verunreinigungen (unabsichtlich eingebrachte Stoffe - Non-Intentionally Added Substances - NIAS) sind bis zu ihrer spezifischen Einstufungs- und Kennzeichnungsgrenze zulässig. 

2Anmerkung: Insbesondere bei Produkten, in denen VOCs mit einem AGW < 25 ppm (AGW: Arbeitsplatzgrenzwert nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900) mit mehr als 25 Gew.-% enthalten sind, muss herstellerseits nachgewiesen werden (z. B. durch Messberichte), dass der AGW unter den im Offsetdruck üblichen Bedingungen sicher eingehalten werden kann.

Ausschluss von Inhaltsstoffen mit nachfolgend aufgeführten Gefahrenhinweisen:

  • keimzellmutagen (Kat. 1A, 1B, 2), krebserregend (Kat. 1A, 1B, 2) und reproduktionstoxisch (Kat. 1A, 1B) mit den Gefahrenhinweisen H340, H341, H350, H350i, H351, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df
  • spezifische Zielorgantoxizität (Kat. 1), akute Toxizität (Kat. 1,2,3) und sonstige gesundheitsgefährliche Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370, H372
  • hohe Gesundheitsgefahren mit den Gefahrenhinweisen H334 und EUH070
  • Anmerkung: In Einzelfällen kann es dazu kommen, dass Inhaltsstoffe abgelehnt werden, obwohl diese den oben genannten Kriterien entsprechen. Dies kann z. B. dann auftreten, wenn diese Substanzen Eigenschaften besitzen, die nicht durch H-Sätze wiedergegeben werden, wie z. B. bei gesichert neurotoxischen Lösemitteln im Sinne der Berufskrankheit 1317 oder bei Inhaltsstoffen, bei deren Umgang gefährliche Stoffe entstehen können, wie z. B. beim Einsatz von sekundären Aminen und Amiden mit der Möglichkeit der Bildung von krebserregenden Nitrosaminen.

Konzentrationsbegrenzung weiterer Inhaltsstoffe

  • Benzolgehalt < 0,1 %
  • Toluol- und Xylolgehalt < 1 %
  • Aromatengehalt (≥ C9) < 1 %

Zusätzliche Kriterien speziell für Heatsetwaschmittel auf Pflanzenölbasis

  • Die Iodzahl liegt unterhalb 20

oder

  • Die Iodzahl liegt oberhalb von 20:
    Der Pflanzenölanteil im Produkt besteht ausschließlich aus Sojaöl oder Mischungen aus Rapsöl mit Rapsölmethylester. Hierbei muss nach Fettsäuremuster der Anteil an Linolsäure kleiner 25 % und der Anteil an Linolensäure kleiner 10 % bezogen auf 100 % Produkt sein. Bitte entsprechende Belege beifügen.

oder

  • Die Iodzahl liegt oberhalb von 20:
    Sofern der Pflanzenölanteil im Produkt nicht ausschließlich aus Sojaöl oder Mischungen aus Rapsöl mit Rapsölmethylester (oder das Fettsäuremuster entspricht nicht den zuvor genannten Werten) besteht, erfolgt herstellerseits eine Bestimmung des Fettsäuremusters (Bitte entsprechende Belege beifügen.). Im Anschluss daran wird das Selbstentzündungsverhalten des Waschmittels mit zwei verschiedenen Katalysatoren im Dämmwürfel auf Kosten des Herstellers untersucht. Dabei darf die Probentemperatur nicht über 50 °C steigen.

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass weitere sicherheitstechnische Prüfungen der Heatsetwaschmittel (Bestimmung des Verdampfungsfaktors, Trocknereinmessung etc.) gesondert erfolgen und hiermit nicht abgedeckt sind.

Begründungen für einige der o. g. Kriterien

Kriterium bzw. Gefahrstoff Gesundheitliche Begründung Technische Begründung
Flammpunkt größer 60 °C

geringe Verdunstung, dadurch geringere Belastung der Luft

GHS-Kennzeichnungsgrenze;
keine besonderen Explosionsschutzmaßnahmen nötig;
geringerer Verbrauch

Benzol:
Gehalt kleiner 0,1%

krebserzeugend

Aromaten können Dichtungen und Walzen- bzw. Drucktuchmaterialien angreifen.

Toluol und Xylol: Gehalt kleiner 1% AGW1) 50 bzw. 100 ppm

Aromaten:

Gehalt (≥C9)
kleiner 1%

Gefahrstoffe;
niedrige AGW1)-Werte

Substanzen, die nicht enthalten sein dürfen:

halogenierte Kohlenwasserstoffe neurotoxisch; ozonschichtzerstörend greifen Drucktücher an
(schrumpfen / quellen)
Terpene sensibilisierend; können die Haut reizen greifen verschiedene Materialien in der Druckmaschine an
n-Hexan neurotoxisch; AGW1) 50 ppm niedriger Flammpunkt (-22°C); andere Waschmittel auf Kohlenwasserstoffbasis sind verwendbar
sekundäre Amine und Amide Bildung von krebserzeugenden Nitrosaminen unter bestimmten Bedingungen möglich. Messingkorrosion; andere Korrosionsschutzmittel sind vorhanden
Nonylphenol und
-derivate
reproduktionstoxisch Ersatzstoffe vorhanden:
z. B. Sorbitanlaurat als Emulgator

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)

reproduktionstoxisch, gut über die Haut resorbierbar,
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut; AGW1) (Dampf) 20 ppm
2-Butoxyethanol AGW1) 10 ppm seit Januar 2012; aufgrund toxikologischer Daten und GHS-Einstufungskriterien: „Giftig bei Einatmen"; hoher Dampfdruck
Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstand mit nicht akzeptablen Risiken für die Gesundheit verbunden sind.

1) AGW: Arbeitsplatzgrenzwert nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900