Anforderungen an Reinigungsmittel für spezielle Anwendungen im Offsetdruck (Sonderreiniger)
Für Sonderreiniger im Offsetdruck gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für Waschmittel für automatische Waschanlagen.
Das bedeutet, dass der Flammpunkt dieser Reiniger oberhalb von 60 °C liegen soll und gewisse Inhaltsstoffe in ihrer Konzentration begrenzt oder ganz ausgeschlossen sind.
Nach dem derzeitigen Stand der sicherheitstechnischen Erkenntnisse gelten folgende Kriterien:
- Der Flammpunkt muss größer 60 °C sein – Produkte mit einem Flammpunkt größer 40 °C sind nur zulässig, wenn belegbar ist, dass sich Produkte mit einem Flammpunkt größer 60 °C nicht eignen.
- Für Feuchtwalzenreiniger gilt, dass der Flammpunkt mindestens 15 °C oberhalb der Anwendungstemperatur liegen muss.
- Die Gebindegröße der Reiniger für Leitstand, Sensoren, Klebstoffentferner, Gummituchregenerierer ist auf maximal 1 Liter beschränkt.
- Sonstige Reiniger in Sprays, Aerosoldosen sind grundsätzlich nicht empfehlenswert.
- Unterschreitung der entsprechenden Arbeitsplatzgrenzwerte bei Anwendung des Produkts. Produkte, die den nachstehenden Kriterien genügen, erfüllen im Allgemeinen diese Anforderung.1)
Kriterien bzw. Gefahrstoff | Gesundheitliche Begründung | Technische Begründung |
---|---|---|
Flammpunkt größer 60 °C |
geringe Verdunstung, dadurch geringere Belastung der Luft |
GHS-Kennzeichnungsgrenze; |
Benzol: Gehalt kleiner 0,1 % |
krebserzeugend |
Aromaten können Dichtungen und Walzen- bzw. Drucktuchmaterialien angreifen.
|
Toluol und Xylol: Gehalt kleiner 1 % | AGW2) 50 bzw. 100 ppm |
Aromaten können Dichtungen und Walzen- bzw. Drucktuchmaterialien angreifen.
|
Aromaten: Gehalt (≥ C9) |
Gefahrstoffe; niedrige AGW2)-Werte |
Aromaten können Dichtungen und Walzen- bzw. Drucktuchmaterialien angreifen.
|
halogenierte Kohlenwasserstoffe | neurotoxisch; ozonschichtzerstörend | greifen Drucktücher an (schrumpfen / quellen) |
Terpene | sensibilisierend; können die Haut reizen | greifen verschiedene Materialien in der Druckmaschine an. |
n-Hexan | neurotoxisch; AGW2) 50 ppm | niedriger Flammpunkt (-22°C); andere Waschmittel auf Kohlenwasserstoffbasis sind verwendbar. |
sekundäre Amine und Amide | Bildung von krebserzeugenden Nitrosaminen unter bestimmten Bedingungen möglich. | Messingkorrosion; andere Korrosionsschutzmittel sind vorhanden. |
Nonylphenol und -derivate |
reproduktionstoxisch | Ersatzstoffe vorhanden: z. B. Sorbitanlaurat als Emulgator |
N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) |
reproduktionstoxisch, gut über die Haut resorbierbar, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut; AGW2) (Dampf) 20 ppm |
|
2-Butoxyethanol | AGW2) 10 ppm seit Januar 2012; aufgrund toxikologischer Daten und GHS-Einstufungskriterien: „Giftig bei Einatmen“ (ab 01.12.2023); hoher Dampfdruck | |
Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstand mit nicht akzeptablen Risiken für die Gesundheit verbunden sind. |
1) Insbesondere bei Produkten, in denen VOCs mit einem AGW < 25 ppm mit mehr als 25 Gew.-% enthalten sind, muss herstellerseits nachgewiesen werden (z. B. durch Messberichte), dass der AGW2) unter den im Offsetdruck üblichen Bedingungen sicher eingehalten werden kann.
2) AGW: Arbeitsplatzgrenzwert nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900
- Webcode: 22216635
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